Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
RESSEL Bauwerksabdichtung GmbH
Für Bauwerksabdichtungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsleistungen
Stand: 12. Oktober 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Bauwerksabdichtungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsleistungen der RESSEL Bauwerksabdichtung GmbH. Teil A gilt für Verbraucher und entsprechend geschützte Auftraggeber; Teil B für Unternehmer. Die Teile A und B gelten nicht gleichzeitig. Teil C enthält Informationen zu einem gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht.
Die Rechtsstellung des tatsächlichen Vertragspartners ist entscheidend. Individuelle Vereinbarungen und zwingendes Gesetzesrecht haben Vorrang. Der Verkauf von BORGWALL-Produkten im Onlineshop unterliegt gesonderten Shop-AGB und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
Bei einer Beauftragung durch eine Hausverwaltung ist entscheidend, ob diese im eigenen Namen oder als Vertreter handelt. Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nach den maßgeblichen verbraucherschützenden Vorschriften einem Verbraucher gleichgestellt sein, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und das Rechtsgeschäft keinem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck dient. Eine gewerbliche Verwaltung ändert diese Einordnung nicht allein durch ihre Einschaltung.
Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher (B2C)
§ 1 Geltung und Vertragsgrundlagen
- Diese Bedingungen gelten für Verträge der RESSEL Bauwerksabdichtung GmbH (Auftragnehmer) mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Auftraggeber) über Bauwerksabdichtungen, Balkonsanierungen, Keller- und Wandabdichtungen, Horizontalsperren, Dachabdichtungen, Risssanierungen, Beschichtungen und verbundene Werk- oder Bauleistungen.
- Vertragsgrundlagen sind das wirksam vereinbarte Angebot, die Leistungsbeschreibung, ausdrücklich einbezogene technische Unterlagen, diese AGB und das anwendbare BGB-Recht. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
- Die VOB/B gilt nur bei ausdrücklicher und wirksamer Einbeziehung. Zwingende Sondervorschriften, insbesondere zu Verbraucherbauverträgen gemäß §§ 650i ff. BGB, bleiben unberührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Verbindliche Angebote gelten 14 Kalendertage ab Angebotsdatum, soweit kein anderer Zeitraum angegeben ist. Als unverbindlich gekennzeichnete Angebote sind freibleibend.
- Ein Vertrag entsteht durch wirksame Annahme eines verbindlichen Angebots oder eine andere übereinstimmende Vereinbarung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Formvorschriften.
- Die Zahlung einer vereinbarten Anzahlung kann bei entsprechender eindeutiger Vertragsgestaltung eine Annahmeerklärung darstellen. Zwingende Form- und Informationspflichten sowie Widerrufsrechte bleiben unberührt.
§ 3 Leistungsumfang und technische Ausführung
- Der Auftragnehmer erbringt die geschuldeten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, etwa DIN 18531, DIN 18532 oder DIN 18533, soweit anwendbar.
- Die Materialverarbeitung erfolgt nach den jeweils maßgeblichen Produkt- und Systemvorgaben. Eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeitsgarantie ist nur geschuldet, soweit gesetzlich oder wirksam vertraglich vereinbart.
- Geeignete gleichwertige Materialien dürfen nur eingesetzt werden, soweit damit keine verbindlich vereinbarte Produktauswahl oder Beschaffenheit verändert und die berechtigten Interessen des Auftraggebers gewahrt werden.
§ 4 Bestandsrisiken, Untergrund und Prüfpflichten
- Die Kalkulation beruht auf den bei Angebotserstellung bekannten oder erkennbaren Bestandsverhältnissen. Verdeckte Schäden, unbekannte Feuchtigkeitsursachen oder nicht zugängliche Konstruktionen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
- Der Auftragnehmer erfüllt seine fachlichen Prüf- und Hinweispflichten. Werden bisher nicht erkennbare Schäden festgestellt, wird der Auftraggeber informiert und das weitere Vorgehen abgestimmt.
- Erforderliche Mehrleistungen werden nach Maßgabe wirksamer Vereinbarungen und gesetzlicher Änderungs- und Vergütungsregeln behandelt. Für vom Auftragnehmer zu vertretende Fehler gelten die gesetzlichen Mängel- und Haftungsrechte.
§ 5 Planung und Leistungsabgrenzung
- Technische Hinweise, Ausführungsvorschläge und Sanierungskonzepte im Rahmen eines Angebots stellen nicht ohne Weiteres einen selbständigen Auftrag zur vollständigen Objekt-, Tragwerks- oder bauphysikalischen Planung dar.
- Eine darüber hinausgehende Planungsleistung wird nur geschuldet, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Die für den übernommenen Leistungsumfang erforderlichen Prüf-, Beratungs-, Hinweis- und Planungspflichten bleiben unberührt.
- Nicht beauftragte Fremdgewerke wie Fallrohr- oder Dachklempnerarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang, sofern sie nicht zur Erfüllung des vereinbarten Werkerfolgs geschuldet sind.
§ 6 Leistungsänderungen und Nachträge
- Erweiterungen oder Änderungen können zusätzliche Vergütung und Terminfolgen auslösen. Der Auftragnehmer teilt nach Möglichkeit vor Ausführung Umfang und Kosten mit.
- Nachträge sollen in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Rechte, insbesondere nach §§ 650b und 650c BGB, bleiben unberührt.
§ 7 Mitwirkung, Baustellenzugang und Materialien
- Der Auftraggeber ermöglicht erforderliche und ihm zumutbare Mitwirkung, insbesondere Zugang, Mitteilung bekannter Bestandsprobleme, vereinbarte Freigaben, rechtzeitige Vorleistungen und gegebenenfalls vereinbarte Strom- und Wasserversorgung.
- Bei fehlender Mitwirkung gelten die gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen, insbesondere § 642 BGB. Zusätzliche Warte-, Anfahrts- oder Unterbrechungskosten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder wirksamen Vereinbarung.
- Bauseits gestellte Materialien müssen für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Der Auftragnehmer prüft sie im fachlich geschuldeten Umfang und meldet erkennbare Bedenken. Mehrkosten für besondere Materialien, kleine Fliesenformate oder Sonderverlegungen werden nur bei wirksamer Vergütungsgrundlage erhoben.
- Soweit für die Bauausführung öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, stimmen die Parteien vor Ausführungsbeginn ab, wer deren Beschaffung schuldet. Gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
§ 8 Witterung, Ausführungshindernisse und Termine
- Witterungsabhängige Arbeiten erfolgen nur unter technisch geeigneten Bedingungen und unter Einhaltung der maßgeblichen Verarbeitungs- und Aushärtungsvorgaben. Für hierfür vorgesehene BORGWALL-Systeme ist regelmäßig mindestens +10 °C an Bauteil und Umgebung während der relevanten Phasen erforderlich, soweit die Produktvorgaben nichts anderes bestimmen.
- Bei ungeeigneten Bedingungen oder sonstigen Hindernissen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Auswirkungen auf verbindliche Termine bestimmen sich nach den gesetzlichen Regeln und nach Verantwortlichkeit.
- Unverbindliche Terminprognosen sind keine verbindlichen Fertigstellungszusagen. Ausdrücklich verbindlich vereinbarte Fristen bleiben verbindlich.
§ 9 Preise, Zahlungen und Verzug
- Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag wirksam vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit diese anfällt.
- Eine feste Anzahlungsquote ist nicht in diesen AGB festgelegt. Abschlags- und Anzahlungsvereinbarungen im Angebot gelten nur im rechtlich zulässigen Umfang. Insbesondere bleiben §§ 632a und 650m BGB unberührt.
- Geleistete Zahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet. Die Fälligkeit der Schlussvergütung richtet sich nach § 641 BGB und gegebenenfalls weiteren anwendbaren Vorschriften.
- Fällige Rechnungen sind, sofern nicht wirksam anders vereinbart, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang zu zahlen. Verzug tritt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 10 Abnahme
- Nach Fertigstellung wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert. Die Abnahme richtet sich nach § 640 BGB; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.
- Eine fiktive Abnahme tritt ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Verbraucher erhalten bei einer Fristsetzung den gesetzlich erforderlichen Hinweis in Textform auf die Folgen einer unterlassenen oder nicht mindestens unter Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme.
- Ein Abnahmeprotokoll kann erstellt werden. Alle gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 11 Mängelrechte und Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährung beträgt bei Bauwerksarbeiten nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme; für andere Leistungen gelten die jeweils einschlägigen Fristen.
- Mängel sollen zeitnah gemeldet werden; dies ist keine Ausschlussfrist. Der Auftragnehmer erhält im gesetzlichen Rahmen Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung.
- Eine freiwillige Garantie besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
§ 12 Haftung
- Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und sonstige zwingende gesetzliche Haftungsfälle haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regeln.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Pflichten gelten die gesetzlichen Haftungsmaßstäbe. Eigene Prüf-, Hinweis- und Ausführungspflichten werden nicht pauschal ausgeschlossen.
§ 13 Kündigung und Vertragsende
- Die Kündigungsrechte richten sich nach den §§ 648, 648a BGB und sonstigem anwendbarem Recht. Bei freier Kündigung gelten die gesetzlichen Vergütungsregeln einschließlich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
- Es wird keine pauschale Mindestentschädigung vereinbart. Bei Bauverträgen nach § 650a BGB gilt für Kündigungen die Schriftform nach § 650h BGB.
- Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingenden Verbraucherschutzrechts. Im Fall unwirksamer Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen an deren Stelle.
Teil B – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)
§ 1 Geltung und Vertragspartner
- Diese Bestimmungen gelten für Verträge mit Unternehmern nach § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Handelt eine Hausverwaltung als Vertreter, ist die rechtliche Stellung des vertretenen Auftraggebers maßgeblich. Verbraucherrechtlich einzuordnende Wohnungseigentümergemeinschaften werden nach Teil A behandelt.
- Individualabreden gehen vor. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nur im Rahmen wirksamer Einbeziehung Vertragsbestandteil. Die VOB/B gilt ausschließlich bei ausdrücklicher wirksamer Vereinbarung.
- Der Verkauf von BORGWALL-Waren im Onlineshop ist nicht erfasst.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Verbindliche Angebote gelten 14 Kalendertage ab Angebotsdatum, sofern keine andere Frist genannt ist; unverbindliche Angebote sind freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch wirksame Annahme oder anderweitige Einigung zustande. Änderungen in Bestellungen oder Auftragsbestätigungen werden nach den gesetzlichen Regeln über Angebot und Annahme beurteilt.
§ 3 Umfang, Ausführung und Normen
- Maßgeblich sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung, das Angebot und ausdrücklich einbezogene Unterlagen. Die Arbeiten erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen Regelwerken, insbesondere gegebenenfalls DIN 18531, DIN 18532 und DIN 18533.
- Nicht beauftragte Fremdgewerke, insbesondere Dachklempner-, Elektro- und Sanitärarbeiten, sind nicht allein aufgrund der Beauftragung einer Abdichtungsleistung mitgeschuldet. Gesetzlich notwendige Nebenleistungen bleiben unberührt.
§ 4 Bestand, verdeckte Schäden und Planungsabgrenzung
- Die Preisermittlung beruht auf den vorliegenden Informationen und erkennbaren Bedingungen. Der Auftragnehmer erfüllt seine Prüf- und Hinweispflichten.
- Erst während der Ausführung erkennbare zusätzliche Schäden oder Ursachen werden angezeigt. Notwendige Zusatzleistungen und deren Vergütung richten sich nach Vereinbarung und Gesetz.
- Technische Ausführungsvorschläge begründen nicht automatisch eine eigenständige umfassende Objekt-, Tragwerks- oder bauphysikalische Planung. Geschuldete Planungs- und Beratungspflichten für den übernommenen Leistungsumfang bleiben unberührt.
§ 5 Leistungsänderungen und Nachträge
- Änderungen und Mehrleistungen können Vergütung und Bauablauf beeinflussen; Nachträge sollen vor Ausführung abgestimmt und in Textform dokumentiert werden.
- Die gesetzlichen Änderungs- und Vergütungsregeln der §§ 650b und 650c BGB bleiben, soweit anwendbar, unberührt.
§ 6 Mitwirkung und Koordination
- Der Auftraggeber stellt geschuldete Zugänge, Bestandsinformationen, Freigaben und Vorleistungen bereit und koordiniert andere Gewerke und Bewohner, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt.
- Erkennbare Behinderungen oder mangelhafte Fremdleistungen werden angezeigt. Gesetzliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, insbesondere nach §§ 642 und 280 ff. BGB, bleiben unberührt.
- Zusätzliche Anfahrts-, Warte- oder Unterbrechungskosten werden nur auf wirksamer vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage berechnet.
- Vor Beginn der Ausführung stimmen die Parteien ab, welche erforderlichen Genehmigungen, Eigentümerfreigaben oder Zustimmungen Dritter vom Auftraggeber beizubringen sind. Gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 7 Bauseits gestellte Baustoffe
- Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien müssen technisch geeignet und rechtzeitig vorhanden sein. Der Auftragnehmer prüft sie im geschuldeten Umfang und zeigt erkennbare Bedenken an.
- Mehrkosten für ungeeignete oder verspätete Materialien beziehungsweise besondere Formate richten sich nach Vereinbarung oder Gesetz. Die Haftung für eigene Ausführungsfehler bleibt bestehen.
§ 8 Wetter, Terminplanung und höhere Gewalt
- Die jeweils geltenden Material- und Verarbeitungsbedingungen, einschließlich notwendiger Mindesttemperaturen, sind einzuhalten. Technisch ungeeignete Arbeit ist nicht geschuldet.
- Wesentliche Behinderungen durch Witterung, behördliche Maßnahmen, Materialengpässe oder andere Umstände werden mitgeteilt. Frist- und Haftungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Regeln und der jeweiligen Verantwortlichkeit.
- Ein pauschaler Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche wegen solcher Ereignisse wird nicht vereinbart. Verbindliche Termine bleiben nach Maßgabe des Gesetzes maßgeblich.
§ 9 Vergütung, Rechnung und Zahlungsverzug
- Es gelten die im Angebot oder Vertrag wirksam vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen. Gegenüber Unternehmen werden Preise grundsätzlich netto zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer angegeben.
- Eine feste Anzahlungsquote wird in diesen AGB nicht festgelegt. Vereinbarungen im Angebot gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Im Übrigen gelten insbesondere §§ 632a und 641 BGB.
- Geleistete Zahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt. Fällige Rechnungen sind, falls nicht wirksam abweichend vereinbart, binnen sieben Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang zu zahlen.
- Bei Verzug gelten §§ 286, 288 BGB; gegenüber nicht als Verbraucher handelnden Schuldnern kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt werden. Gesetzliche Gegenrechte bleiben unberührt.
§ 10 Sicherheiten, Einbehalte und abweichende Einkaufsbedingungen
- Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungseinbehalte, Skonto, Vertragsstrafen und abweichende Zahlungsziele bedürfen einer wirksamen vertraglichen Grundlage. Einseitige Einkaufsbedingungen begründen nicht automatisch entsprechende Rechte.
- Für vereinbarte Sicherheiten sollen Höhe, Zweck, Freigabe und mögliche Austauschformen festgelegt werden. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus § 650f BGB, bleiben erhalten.
§ 11 Abnahme
- Die Abnahme richtet sich nach § 640 BGB und gegebenenfalls weiteren anwendbaren Bauvertragsnormen. Wegen unwesentlicher Mängel darf sie nicht verweigert werden.
- Ein Protokoll soll die Abnahme dokumentieren. Eine fiktive Abnahme oder Zustandsfeststellung tritt nur unter gesetzlichen Voraussetzungen ein, insbesondere nach §§ 640 Abs. 2, 650g BGB.
§ 12 Mängelansprüche
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Für Bauwerksarbeiten beträgt die Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme; sonst gelten die einschlägigen gesetzlichen Fristen.
- Der Auftraggeber soll Mängel zeitnah mitteilen und eine Prüfung und Nacherfüllung ermöglichen. Eine zusätzliche Garantie wird nur ausdrücklich vereinbart.
§ 13 Haftung
- Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingenden Haftungsfällen gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Gesetz; eigene Kern-, Prüf- und Hinweispflichten werden nicht pauschal ausgeschlossen.
§ 14 Kündigung
- Es gelten §§ 648, 648a BGB sowie gegebenenfalls § 650h BGB. Bei freier Kündigung erfolgt die Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs gemäß Gesetz.
- Eine zusätzliche pauschale Mindestentschädigung wird nicht vereinbart.
§ 15 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, Dessau-Roßlau als Gerichtsstand vereinbart. Weitere gesetzlich zulässige Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Das UN-Kaufrecht findet auf reine Bau- und Werkleistungen regelmäßig keine Anwendung. Bei etwaigen gemischten Verträgen richtet sich seine Anwendbarkeit nach Gesetz und wirksamer Vereinbarung.
- Im Fall unwirksamer Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Teil C – Verbraucherinformationen zum Widerrufsrecht
C.1 Voraussetzungen
Bei bestimmten Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355, 356 BGB bestehen. Für Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB können insbesondere §§ 650l, 356e BGB einschlägig sein. Gesetzliche Ausnahmen und Besonderheiten bleiben unberührt.
C.2 Gesetzliche Muster und maßgebliche Informationen
- Anlage 1 EGBGB – Muster für Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträge
- Anlage 10 EGBGB – Muster für Verbraucherbauverträge
- Anlage 2 EGBGB – Muster-Widerrufsformular
Die verlinkten amtlichen Muster müssen für den konkreten Vertrag nach ihren Gestaltungshinweisen ausgefüllt werden. Eine bloße Verlinkung an dieser Stelle ersetzt die ordnungsgemäße Erteilung der zutreffenden Belehrung nicht.
Die konkret erforderliche Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erteilt. Gesetzliche Belehrungs-, Form- und Nachweispflichten sind einzuhalten. Für einen gewünschten Ausführungsbeginn vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist werden erforderliche ausdrückliche Erklärungen eingeholt und dokumentiert; Wertersatz und Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach Gesetz.
C.3 Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular verwenden. Seine Nutzung ist nicht vorgeschrieben.
An: RESSEL Bauwerksabdichtung GmbH, Meinsdorfer Straße 11, 06862 Dessau-Roßlau, E-Mail: info@ressel.gmbh
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Bau-/Sanierungsleistungen:
____________________________________________
Vertrag abgeschlossen am: ____________________
Name des/der Verbraucher(s): ____________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ____________________
Datum: ____________________
Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________